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Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen

Einsprüche gegen den Zinssatz für die Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen sind per Allgemeinverfügung zurückgewiesen worden.

Während der Niedrigzinsphase wurden die verschiedensten Zinsregelungen im Steuerrecht vor den Finanzgerichten auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin abgeklopft. Manche Verfahren waren erfolgreich, viele blieben jedoch erfolglos. Aufgrund entsprechender Urteile hat die Finanzverwaltung daher nun per Allgemeinverfügung alle am 18. März 2026 anhängigen Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, gegen gesonderte Verlustfeststellungen, gegen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags und gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 % bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen sei verfassungswidrig. Gleiches gilt für Änderungsanträge zu dieser Frage. Wer dennoch weiter gegen den gesetzlich geregelten Zinssatz vorgehen will, hat nun ein Jahr Zeit, Klage beim Finanzgericht einzulegen.



























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