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Kunden müssen sperrige Produkte bei Mängeln nicht zurücksenden

Der Europäische Gerichtshof stärkt Verbrauchern den Rücken, die ein schweres oder sperriges Produkt bestellt haben, das sich als mangelhaft herausstellt.

Dass mangelhafte Ware an den Verkäufer zurückgegeben werden kann, ist nichts Neues. Unklar ist aber manchmal, wer die Rückgabe organisieren muss. Bei normalen Produkten muss sich der Käufer um die Rücksendung kümmern, auch wenn Kosten für die Rücksendung bei einem Mangel vom Verkäufer erstattet werden müssen. Anders sieht das nach Überzeugung des Europäischen Gerichtshofs aus, wenn die bestellte Ware so schwer oder sperrig ist, dass eine einfache Rücksendung per Paket an den Verkäufer nicht möglich ist.

Zwar hat der Europäische Gerichtshof hier kein Grundsatzurteil gefällt, denn seiner Meinung nach kommt es immer auf den Einzelfall an, ab wann ein Produkt als zu schwer oder sperrig anzusehen ist. Außerdem sei es Sache der einzelnen Mitgliedsstaaten und deren Gerichten, den Ort zu bestimmen, an dem Waren zurückgegeben oder ausgebessert werden müssen. Wenn aber schon die Organisation der Rücksendung oder die dafür anfallenden Kosten den Verbraucher davon abhalten können, von seinem Mängelbeseitigungs- und Rückgaberecht Gebrauch zu machen, sieht der Europäische Gerichtshof klar den Verkäufer in der Pflicht, die Rücksendung zu organisieren.

Im Streitfall hatte der Kläger ein Partyzelt bestellt, das er als mangelhaft ansah. Dem Widersprach der Hersteller. Das Amtsgericht Noderstedt hat daraufhin den Europäischen Gerichtshof um seine Meinung gebeten, wie deutsches und EU-Recht im Fall solcher sperrigen Produkte auszulegen sind.



























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